Traurige Pflicht
VERERBEN & STIFTEN 2022

Traurige Pflicht

Die Wohnung verstorbener Angehöriger aufzulösen, kann lange dauern – und emotional belastend sein. Neben Hausrat gehört auch der Mietvertrag dazu. Was Erb:innen wissen müssen

Eine Erbschaft kann ein Geschenk oder eine Bürde sein: Hinterlässt jemand zum Beispiel kostbare Möbel oder Kunstwerke, ist ersteres der Fall. Handelt es sich hingegen um Unmengen wertloser Gegenstände, eher zweiteres. In beiden Fällen geht der Haushalt des oder der Verstorbenen auf die Erb:innen über. Doch wie geht man damit um?In den meisten Fällen entsteht nach dem Tod eines Menschen eine Erb:innengemeinschaft aus den verbliebenen Verwandten, innerhalb derer die gesetzliche Erbreihenfolge gilt: An erster Stelle stehen Ehepartner:innen oder eingetragene Lebenspartnerschaften, an zweiter Stelle die Kinder, an dritter Stelle Eltern, weitere Verwandte und verschwägerte Angehörige und zuletzt alle übrigen Erb:innen. „Ist die Erbenstellung geklärt, ist es möglich, dass sich alle auf einen Miterben einigen und diesen bevollmächtigen, sich um die Wohnungsauflösung zu kümmern“, sagt die Berliner Testamentsvollstreckerin und Nachlasspflegerin Melanie Loewe.Vermieter:innen hingegen dürfen im Todesfall keine Wohnungsauflösungen vornehmen, auch wenn sich die zuständigen Erb:innen nicht sofort ermitteln lassen und die Wohnung für gewisse Zeit unberäumt bleibt. Leider passiere es jedoch in der Praxis immer wieder, dass Vermieter die Räumung selbst veranlassen und das Inventar einfach entsorgen, weiß Loewe. „Dies stellt eine sogenannte ,kalte Räumung‘ dar und ist rechtswidrig.“

Von Erik Wenk

Der gesamte Hausrat kann von den Erb:innen verkauft, verschenkt oder entsorgt werden. Es ist dringend geraten, zuvor eine genaue Inventarliste aller Möbel, technischen Geräte, Einrichtungsgegenstände, Bücher und Vermögensgegenstände zu erstellen, um zu entscheiden, was damit geschehen und an wen welches Stück gehen soll. Für dies sowie für die eigentliche Entrümpelung müssen Erb:innen Zeit einplanen und sollten nach Möglichkeit bei ihren Arbeitgerber:innen Sonderurlaub beantragen.

Die Wohnung verstorbener Angehöriger aufzulösen, kann lange dauern und emotional belastend sein. Die Beauftragung einer professionellen Entrümpelungsfirma kann im Zweifel viel Zeit und Nerven sparen – sofern man das Geld dafür hat: Die Kosten belaufen sich im Schnitt auf rund 500 Euro pro Zimmer, ein Mehrfamilienhaus mit Dachboden und Keller kann bis zu 3000 Euro kosten. Die Endabrechnung für die Wohnungsauflösung wird gesamtschuldnerisch von allen Erb:innen getragen.

Ein besonderer Teil des Erbes ist die Wohnung selbst. „Grundsätzlich geht mit dem Tod des Mieters das Mietrecht mit allen Rechten und Pflichten auf die Erben über“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Wolfram Voegele. „Einer Zustimmung des Vermieters bedarf es hierzu nicht.“ Wenn der oder die Verstorbene mit Ehe- oder Lebenspartner:in oder anderen Familien- oder Haushaltsangehörigen in der Wohnung gelebt hat, dann haben diese nach der oben genannten Erbfolge Anspruch auf das Mietverhältnis und dürfen weiter in der Wohnung leben.

„Hierzu reicht die einfache schriftliche Anzeige des Mitmieters binnen eines Monats seit Tod des Erblassers gegenüber dem Vermieter aus“, sagt Nachlasspflegerin Melanie Loewe. „Auch wenn es oft versucht wird, ist es hier nicht erforderlich, einen neuen Mietvertrag abzuschließen, der vielleicht für die neuen Mieter ungünstigere Passagen, wie eine höhere Miete, enthält.“

Etwas anders sieht die Sache aus, wenn der oder die Verstorbene allein in der Wohnung gelebt hat: Auch dann können die Erb:innen den Mietvertrag übernehmen, allerdings haben Vermieter:innen in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht.

Wenn die Erb:innen hingegen keinen Anspruch auf die Wohnung erheben, müssen sie dennoch die verbliebenen Miet- und Betriebskosten bezahlen. „Die vorstehenden Kosten können aus dem Nachlass entnommen werden“, sagt Voegele. Sollte der Nachlass dafür nicht ausreichen, müssen die Erb:innen offene Rechnungen aus ihrem Privatvermögen begleichen, doch es gibt die Möglichkeit, um diese Verpflichtung herumzukommen. „Diese Möglichkeiten sind zum Beispiel die Erhebung der Dürftigkeitseinrede gemäß Paragraph 1990 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber dem Vermieter oder auch anderen Gläubigern, die Nachlassinsolvenz oder auch die Nachlassverwaltung“, sagt Loewe.

Doch was passiert, wenn niemand aus der Erb:innengemeinschaft ein Interesse an der Wohnung oder am Haushalt des oder der Verstorbenen zeigt? „Schlagen alle möglichen Erben das Mietrecht aus, tritt der Staat an die Stelle des Mieters“, sagt Voegele.

Die Ausschlagung des Erbes (siehe auch Artikel „Lieber leer ausgehen“) ist innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Todes möglich. Das Nachlassgericht setzt in diesem Fall eine Nachlasspflegerin oder einen Nachlasspfleger ein, der auch die Haushaltsauflösung veranlasst. „Eine gesetzliche Verpflichtung der Erben zu einer Wohnungsauflösung besteht nicht“, so Voegele.

Erschienen im Tagesspiegel am 13.09.2022

Vermieter dürfen keine
Räumung veranlassen

Entrümpler helfen, Zeit
und Nerven zu sparen

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 21.09.2022