Sorgsam abwägen
VERERBEN & STIFTEN 2022

Sorgsam abwägen

Ob Eigenheim, Stadtwohnung oder Wochenend-Datscha: Eine Schenkung bereits zu Lebzeiten, kann sich lohnen. Hausbesitzer sollten dabei aber in erster Linie an sich denken

Verschenken kann man mehrfach, vererben nur einmal. Wer seinen Nachlass schon zu Lebzeiten gezielt regeln und Streit um sein Erbe vermeiden will, möge über Schenkungen nachdenken, heißt es bei den Sparkassen. Doch auch eine testamentarische Erbregelung erst für die Zeit nach dem Tod habe Vorteile. Entscheidend sei die individuelle Lage des Nachlassgebers und seiner Familie, so Sparkassen-Erbschafts- und Stiftungsmanagerin Christine Kopplin. Ganz besonders gilt dies für Immobilien, die meist im Mittelpunkt von Schenkungen oder Erbschaften stehen.Grundsätzlich gelten, ob für das große Eigenheim, die kleine Stadtwohnung oder die Wochenend-Datscha, bei Schenkungen die gleichen steuerlichen Regeln wie bei Erbschaften auch (siehe Seite B11): Zwischen Ehepartnern sind 500 000 Euro steuerfrei übertragbar, auf Kinder (je Elternteil!) 400 000 Euro, auf Enkel 200 000 und auf Urenkel 100 000 Euro. Alle anderen Verwandten oder Freunde haben lediglich einen kleinen Freibetrag von 20 000 Euro.Vor allem bei Ehepaaren, die eine Immobilie selbst bewohnen, lohnt sich ein Geschenk, denn sie können das Haus oder die Wohnung gegenseitig steuerneutral verschenken – und zwar in unbegrenzter Höhe, also unabhängig vom Wert sowie der Größe der Immobilie.Doch während diese Freibeträge beim Erben nur einmal gelten können, greifen sie bei Schenkungen alle zehn Jahre. Innerhalb von 30 Jahren also könnte jedes Elternteil 1,2 Millionen Euro steuerneutral auf ein Kind übertragen. Der Nachteil: Jeder Übertragungsschritt muss mit einem notariell beglaubigten Vertrag besiegelt werden, was abhängig vom Wert der Immobilie jeweils leicht einige Tausend Euro kostet.

Von Vernonika Csizi

Im Erbfall jedoch geht ein Haus automatisch auf den oder die im Testament genannten Erben oder die gesetzlichen Erben über. Auch bei einer nicht schuldenfreien Immobilie muss der Beschenkte doppelt überlegen, denn er übernimmt mit der Schenkung auch die Belastung. Dies gilt allerdings auch für den Erbfall.

Für eine Schenkung spricht zudem, dass bei der Übertragung der aktuell festgestellte Wert einer Immobilie zur Berechnung der Schenkungssteuer angesetzt wird. Wird der Übergang jedoch auf das Erbe verschoben, zählt der Wert der Immobilie in der Zukunft – und wird damit häufig viel höher liegen. Dass die Freibeträge regelmäßig und parallel zu Wertsteigerungen erhöht werden, ist allerdings sehr unwahrscheinlich. Die aktuell gültigen Freibeträge etwa wurden trotz der massiven Erhöhung der Immobilienpreise zuletzt 2010 angepasst.

Auch wenn das Verhältnis zu den Beschenkten gut ist, so sollten die Schenkenden auch an sich denken beziehungsweise ins Kalkül ziehen, dass sich ihr Verhältnis zum Beschenkten auch eintrüben kann. Der Bedachte könnte beispielsweise auf die schiefe Bahn geraten, eine Immobilie verwahrlosen lassen oder auch das Interesse am Schenkenden verlieren. Dennoch gilt normalerweise: geschenkt ist geschenkt.

Nur unter besonderen Bedingungen oder mit Hilfe vorheriger Vereinbarungen kann ein Geschenk wieder zurückgefordert werden, etwa bei „grobem Undank“, also beispielsweise schwersten Beleidigungen oder Bedrohungen. Auch für den Fall einer Insolvenz des Beschenkten, die dann das Geschenk in die Hände von Gläubigern bringen würde, wäre eine Rückforderung denkbar. „Eine Rückfallklausel ist wichtig, da niemand weiß, was die Zukunft bringt“, heißt es daher bei der Berliner Erbrechts-Kanzlei Hache-Eggert-Eickhoff.

Unbedingt detailliert prüfen, rät Sparkassen-Expertin Kopplin, müsse ein Hausbesitzer, der eine Schenkung überlegt, ob er im Alter weiter über ausreichend Rücklagen verfüge. Reicht das Vermögen auch ohne die Immobilie noch, um den Lebensstandard dauerhaft zu sichern?

Auch die Möglichkeit, dass eine häusliche Pflege oder ein Heimplatz finanziert werden müssten, solle gedacht werden. Hier gilt jedoch umgekehrt: Wer lieber mit der warmen als mit der kalten Hand gibt und dies rechtzeitig, also mindestens zehn Jahre vor dem Einzug in ein Pflegeheim tut, kann seine frühere Immobilie vor dem Zugriff der Sozialbehörden retten. Sonst würden der Staat, falls das Einkommen des Schenkenden nicht reicht, das Haus zumindest teilweise zur Deckung der Pflegekosten zurückverlangen. Der Versicherer Generali rät dennoch: Ist ein Haus ein erheblicher Teil der eigenen Alterssicherung, sollte es auf gar keinen Fall vor dem eigenen Tod verschenkt werden. Nur so bleibe man finanziell unabhängig und handlungsfähig.

Eine vertragliche Zusatzregelung bei einer Schenkung wäre beispielsweise auch der sogenannte Nießbrauch: Dabei geht zwar eine Immobilie selbst in den Besitz des Beschenkten über, doch der Schenkende behält sich ein lebenslanges, mietfreies Wohnrecht vor und kann die Immobilie unter Umständen sogar vermieten. Dies wiederum senkt den Wert und damit auch die steuerliche Belastung des Beschenkten.

Der Teufel steckt jedoch wie immer im Detail, weshalb sich in vielen Fällen eine erb- und steuerrechtliche Beratung empfiehlt. Verstirbt der Schenkende beispielsweise unter zehn Jahren nach einer Schenkung, so können alle, die laut Erbrecht pflichtteilsberechtigt sind, einen Ausgleich verlangen. Denn würde das Geschenkte wenigstens teilweise zum Erbe dazugerechnet, erhöhte sich ja ihr Pflichtteil.

Eine weitere Alternative für ältere Immobilienbesitzer: Sie können das Haus auch verkaufen. Hatten sie es selbst bewohnt, bleiben die Gewinne steuerfrei. Geld lässt sich dann deutlich leichter (aber unter den gleichen steuerlichen Bedingungen) weiterverschenken oder auch postmortal vererben.

Dagegen spricht nicht nur, dass Bares ja von der hohen Inflation gegenwärtig erheblich abgeknabbert wird, sondern auch, dass Häuser und Wohnungen oft nicht nur für einen Schenkenden, sondern auch für die bedachten Familienmitglieder emotional bedeutsam sind.

Erschienen im Tagesspiegel am 13.09.2022

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