Lieber leer ausgehen
VERERBEN & STIFTEN 2022

Lieber leer ausgehen

Manchmal ist es ratsam, das Erbe abzulehnen. Wer die Frist versäumt, kann schnell auf einem Haufen Schulden sitzen bleiben

Viele Menschen verfügen in einem Testament, welcher Hinterbliebene nach ihrem Tod was von ihrem Eigentum bekommen soll. Aber das deutsche Erbrecht regelt, dass niemand ein Erbe annehmen muss, wenn er das nicht möchte– selbst wenn er im Testament ausdrücklich als Erbe genannt ist. Man muss sich nur an bestimmte Vorschriften halten.Florian Lahrmann kennt zahllose Fälle und Varianten, in denen ein Erbe ausgeschlagen wurde. „Manchmal verzichten Erben zu Gunsten eines anderen Hinterbliebenen auf ihren Nachlass, der in der Erbfolge nach ihnen kommt“, gibt der Fachanwalt für Erbrecht Beispiele. Gelegentlich auch, weil testamentarisch eine Bedingung an das Erbe geknüpft wurde, die zu erfüllen der Erbe nicht bereit ist oder die ihn mehr kosten würde, als das Erbe wert ist.„In den allermeisten Fällen aber schlagen Menschen ein Erbe aus, weil der Nachlass überschuldet ist“, weiß der Jurist mit Kanzlei in Berlin. Überschuldet heiße, dass der Verstorbene mehr Schulden als Guthaben hinterlassen hat. In solchen Fällen kann der Rechtsbeistand des Anwalts gefragt sein, weil der Betroffene das Erbe nichtsahnend angenommen oder die gesetzliche Frist zum Ausschlagen von sechs Wochen nicht eingehalten hat – und nun auf einem Haufen Schulden sitzt.

Von Andreas Monning

„Um die Haftung mit dem eigenem Vermögen auszuschließen, bleibt dann noch die Möglichkeit einer Nachlassinsolvenz“, erklärt Lahrmann. In Ausnahmefällen könne auch die Annahme der Erbschaft angefochten werden.

Den Fall des überschuldeten Erbes gab es auch in Stefan Hamels (Name von der Redaktion geändert) Familie. Seine Patentante, die Schwester seiner Mutter, steckte lange in einer tiefen Ehekrise, die schließlich in eine Scheidung mündete. Der Onkel verkaufte das gemeinsame Haus und zahlte der Tante ihren Anteil aus, die beiden gemeinsamen Kinder blieben bei ihrem Vater.

Nachdem ihre Ehe gescheitert war und ihre Söhne sich von ihr abgewendet hatten, gelang Hamles Tante kein stabiles Leben mehr. Alkohol und chaotische Beziehungen spielten eine immer größere Rolle, ihre Gesundheit schwand dahin, und eines Tages starb sie. Hamels Mutter bekam Post, sie war im Testament ihrer Schwester als Erbin aufgeführt. Doch sie wusste um den Lebenswandel der Angehörigen und fürchtete, dass sie ihren Freunden finanziell allzu großzügig unter die Arme gegriffen haben könnte. Hamles Mutter trug ihre Bedenken dem Notar des Nachlassgerichts offen vor und schlug das Erbe ihrer Schwester aus. „Sie riet mir, es als bedachtes Patenkind ebenso zu machen“, sagt Hamel.

Seitdem weiß er: Ein Erbe auszuschlagen, ist formal ein schlichter Akt. Man unterschreibt beim Notar eine formale Ausschlagung, zahlt 30 Euro Gebühr, und fertig. Der emotionale Teil steht auf einem anderen Blatt, denn sehr häufig verbergen sich hinter diesen Fällen persönliche Tragödien. Dennoch sollten Betroffene die formalen Spielregeln bei der Ausschlagung eines Nachlasses unbedingt beachten.

Nimmt ein Hinterbliebener einen überschuldeten Nachlass an, muss er die Restschulden aus seinem Privatvermögen begleichen. Schlägt er die Erbschaft hingegen aus, folgt der nächste Hinterbliebene in der gesetzlichen Erbfolge und so weiter. Wenn alle im Gesetz vorgesehenen erbberechtigten Personen den Nachlass ausschlagen, gehen die Schulden an den Staat. Das heißt aber nicht, dass Verbindlichkeiten wie Bank- oder Mietschulden aus dem Staatshaushalt bezahlt werden. Die Gläubiger gehen wie der ausschlagende Erbe leer aus.

Wenn ein Hinterbliebener das Erbe ausschlägt, verzichtet er komplett. „In einem bekannten Fall entnahm der Erbe dem Nachlass eine Brosche“, erläutert Florian Lahrmann. Dadurch galt das Erbe als angenommen und er durfte es nicht mehr ausschlagen.

Entscheiden sich Hinterbliebene, das Erbe auszuschlagen, müssen sie persönlich beim Nachlassgericht eine Erklärung zur Ausschlagung abgeben. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Auf der Behörde müssen sich die Hinterbliebenen ausweisen können, die Sterbeurkunde dabeizuhaben ist ratsam. Alternativ kann man die Erbausschlagung auch gegenüber einem Notar erklären, der sie beglaubigt und an das Gericht weiterleitet.

Ist der Nachlass des Verstorbenen überschuldet, betragen die Gebühren für die Ausschlagung beim Nachlassgericht beziehungsweise beim Notar pauschal 30 Euro. Wird ein Erbe mit Vermögen ausgeschlagen, errechnen sich die Kosten nach der Gebührenordnung der Notare und orientieren sich an der Höhe des Nachlasswertes. Für die Ausschlagung der Erbschaft fällt eine Einviertel-Gebühr an. Bei einem Nachlasswert von 50 000 Euro beträgt die notarielle Gebühr gemäß der Tabelle 132 Euro, ein Viertel davon wären 33 Euro.

„Aber die Fälle, in denen eine Erbschaft mit großen Vermögen ausgeschlagen wird, kommen sehr sehr selten vor“, sagt Florian Lahrmann.

Erschienen im Tagesspiegel am 13.09.2022

Jeder kann innerhalb von
sechs Wochen Nein sagen

Persönliche Tragödien
stecken oft dahinter

Die Gebühr liegt
pauschal bei 30 Euro

Ausgeschlagen

Etwas voreilig

Wer den Erbonkel nur entfernt kennt und den Nachlass eher in chaotischem, denn geordnetem Zustand vorfindet, dem wird schnell geraten, die Erbschaft auszuschlagen, um nicht für die Schulden des Verstorbenen aufkommen zu müssen. Stellt sich dann heraus, dass der Nachlass einen doch nicht zu vernachlässigenden Wert hat, so bereut man diese Entscheidung schnell. Was tun?

Die Erbausschlagung kann man im Einzelfall wieder rückgängig machen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf: Ein Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses gewähre dem Ausschlagenden ein Anfechtungsrecht, das er frist- und formgerecht ausüben muss. Dies gelte nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht.

Nicht anfechten kann hingegen, wer seine Entscheidung auf spekulativer Grundlage treffe. Viel Zeit haben Betroffene nicht, um in die Rolle des Erben wieder zu schlüpfen. Nachdem der Irrtum entdeckt wurde, tickt die Uhr: Die Anfechtungserklärung muss innerhalb von sechs Wochen abgegeben werden. Tsp

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 21.09.2022