Alle gleich?
VERERBEN & STIFTEN 2022

Alle gleich?

Wie Patchworkfamillien die Nachlassfolge anpassen

Die Patchworkfamilie, bei der Paare Kinder aus vorangegangenen Beziehungen einbringen, ist längst Normalität geworden. Das deutsche Erbrecht ist aber nach wie vor an der „klassischen“ Familie ausgerichtet. Verstirbt der biologische Elternteil, droht die neu entstandene Gemeinschaft zu zerbrechen. Deshalb sollten Patchworkfamilien die Nachlassfolge selbst bestimmen und haben dabei verschiedene Möglichkeiten. Grundsätzlich gilt, dass nach der gesetzlichen Erbfolge nur verheiratete Eheleute und gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartner sowie deren leibliche oder adoptierte Kinder erbberechtigt sind. Nicht verheiratete oder nicht eingetragene Partner und Stiefkinder bleiben damit außen vor. War der Verstorbene statt mit dem aktuellen noch mit einem früheren Partner verheiratet und wurde diese Ehe nicht geschieden, erbt neben dem leiblichen Kind sogar noch dieser Ehegatte, nicht aber der neue Partner.

Von aka

Ehepaare, die eigene und Stiefkinder gleichstellen wollen, haben die Möglichkeit, sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben einzusetzen. Alle Kinder werden zu gleichen Teilen als Schlusserben bestimmt. Durch eine ergänzende Pflichtteilverzichtserklärung der Kinder ist sichergestellt, dass ein verwitweter Partner nicht in finanzielle Schwierigkeiten gerät. Dieses sogenannte Berliner Testament steht allerdings nur Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern offen. Paare, auf die dies nicht zutrifft, können mit entsprechenden Einzeltestamenten oder einem notariellen Erbvertrag vorsorgen. Stiefkinder können mittels Adoption leiblichen Kindern beim Erbe gleichgestellt werden.

Wer im Todesfall den neuen Partner absichern, den Stiefkindern jedoch nicht selbst ein Erbe hinterlassen will, kann dies über eine Vor- und Nacherbschaft regeln. Hierzu setzen sich beide Partner gegenseitig als Vorerben ein und machen die jeweils eigenen Kinder zu Nacherben. Stirbt nun ein Ehegatte, wird der andere zum Vorerben und erbt ein sogenanntes Sondervermögen. Dieses bleibt bis zum Tode des zweiten Gatten von dessen eigenem Vermögen getrennt und fällt anschließend an die leiblichen Kinder des Erstverstorbenen als Nacherben. Erneut ist ein Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch empfohlen.

Erschienen im Tagesspiegel am 13.09.2022

Im Erbrecht bleiben
Stiefkinder außen vor

Er­schie­nen im Ta­ges­spie­gel am 21.09.2022